Gemäß § 1 der Dritten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV) hat die verantwortliche Person eine Sprengung der zuständigen Behörde schriftlich in doppelter Ausfertigung mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und mindestens eine Woche vor jeder sonstigen Sprengung anzuzeigen.